Allgemeine Geschäftsbedingungen zwischen Dietmar Wagner - im Folgenden Immobilien-Makler genannt - und dem Kunden als Verbraucher - im Folgenden Kunde genannt:
1. Weitergabeverbot
Sämtliche Informationen einschließlich der Objektnachweise des Immobilien-Immobilien-Maklers sind ausdrücklich für den Kunden bestimmt. Diesem ist es ausdrücklich untersagt, die Objektnachwejse und Objektinformationen ohne ausdrückliche Zustimmung des Immobilien-Maklers, die zuvor schriftlich erteilt werden muss, an Dritte weiter zu geben. Verstößt ein Kunde gegen diese Verpflichtung und schließt der Dritte oder andere Personen, an die der Dritte seinerseits die Informationen weitergegeben hat, den Hauptvertrag ab, so ist der Kunde verpflichtet, dem Immobilien-Immobilien-Makler die mit ihm vereinbarte Provision zuzüglich Mehrwertsteuer zu entrichten.
2. Doppeltätigkeit
Der Immobilien-Makler darf sowohl für den Verkäufer als auch für den Käufer tätig werden.
3. Eigentümerangaben
Der Immobilien-Makler weist darauf hin, dass die von ihm weitergegebenen Objektinformationen vom Verkäufer bzw. von einem vom Verkäufer beauftragten Dritten stammen und von ihm, dem Immobilien-Makler, auf ihre Richtigkeit nicht überprüft worden sind. Es ist Sache des Kunden, diese Angaben auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Der Immobilien-Makler, der diese Informationen nur weitergibt, übernimmt für die Richtigkeit keinerlei Haftung.
4. Informationspflicht
Der Auftraggeber (Eigentümer) wird verpflichtet, vor Abschluss des beabsichtigten Kaufvertrages unter Angabe des Namens und der Anschrift des vorgesehenen Vertragspartners bei dem Immobilien-Makler rückzufragen, ob die Zuführung des vorgesehenen Vertragspartners durch dessen Tätigkeit veranlasst wurde. Der Auftraggeber erteilt hiermit dem Immobilien-Makler Vollmacht zur Einsichtnahme in das Grundbuch, in behördliche Akten, insbesondere Bauakten sowie alle Informations- und Einsichtsrechte gegenüber dem WEG-Verwalter, wie sie dem Auftraggeber als Wohnungseigentümer zustehen.
5. Ersatz- und Folgegeschäfte
Eine Honorarpflicht des Auftraggebers gemäß unseren vereinbarten Provisionssätzen besteht auch bei einem Ersatzgeschäft. Ein solches liegt z. B. vor, wenn der Auftraggeber im Zusammenhang mit der vom Immobilien-Makler entfalteten Tätigkeit von seinem potenziellen und vom Immobilien-Makler nachgewiesenen Hauptvertragspartner eine andere Gelegenheit zum Hauptvertragsabschluss erfährt oder über die nachgewiesene Gelegenheit mit dem Rechtsnachfolger des potenziellen Hauptvertragspartners den Hauptvertrag abschließt oder das nachgewiesene Objekt käuflich erwirbt, anstatt es zu mieten, zu pachten bzw. umgekehrt. Um die Provisionspflicht bei Ersatzgeschäften auszulösen, ist es nicht erforderlich, dass das provisionspflichtige Geschäft mit dem ursprünglich vorgesehenen wirtschaftlich gleichwertig im Sinne der von der Rechtssprechung zum Begriff der wirtschaftlichen Identität entwickelten Voraussetzungen sein muss.
6. Aufwendungsersatz
Der Kunde ist verpflichtet, dem Immobilien-Makler die in Erfüllung des Auftrages entstandenen, nachzuweisenden Aufwendungen (z.B. Insertionen, Internetauftritt, Telefonkosten, Portikosten, Objektbesichtigungen und Fahrtkosten) zu erstatten, wenn ein Vertragsabschluss nicht zustande kommt. Die Ersatzpflicht besteht auch im Falle falscher Angaben bei einer Mieter-Selbstauskunft bzw. Wohnungsbewerbung.
7. Haftungsbegrenzung
Die Haftung des Immobilien-Maklers wird auf grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten begrenzt, soweit der Kunde durch das Verhalten des Immobilien-Maklers keinen Körperschaden erleidet oder sein Leben verliert.
8. Verjährung
Die Verjährungsfrist für alle Schadensersatzansprüche des Kunden gegen den Immobilien-Makler beträgt 3 Jahre. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem die die Schadensersatzverpflichtung auslösende Handlung begangen worden ist. Sollten die gesetzlichen Verjährungsregelungen im Einzelfall für den Immobilien-Makler zu einer kürzeren Verjährung führen, gelten diese.
9. Gerichtsstand
Sind Immobilien-Makler und Kunde Vollkaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuches, so ist als Erfüllungsort für alle aus dem Vertragsverhältnis herrührenden Verpflichtungen und Ansprüche und als Gerichtsstand der Firmensitz des Immobilien-Maklers vereinbart.
10. Salvatorische Klausel
Sollte eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen ungültig sein, so soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt werden. Dies gilt auch, wenn innerhalb einer Regelung ein Teil unwirksam ist, ein anderer Teil aber wirksam. Die jeweils unwirksame Bestimmung soll zwischen den Parteien durch eine Regelung ersetzt werden, die den wirtschaftlichen Interessen der Vertragsparteien am nächsten kommt und im übrigen den vertraglichen Vereinbarungen nicht zuwider läuft.
11. Provisionssätze für Nachweis- und/oder Vermittlungstätigkeit
Die Maklerprovision ist zu zahlen durch den Käufer/Mieter bei Zustandekommen eines Miet-/notariellen Kaufvertrags durch Nachweis und/oder Vermittlung in Höhe von bis zu 2 Monatsmieten netto bei Miete, bis zu 3 % der Kaufsumme bei Kauf, zuzüglich der gesetzlichen MwSt. Der Provisionsanspruch wird nicht dadurch berührt, dass statt des ursprünglich beabsichtigten Geschäfts ein anderes zustande kommt (Kauf statt Miete oder umgekehrt, Erwerb in der Zwangsversteigerung statt Kauf u.a.) sofern der wirtschaftliche Erfolg nicht wesentlich von unserem Angebot abweicht. Das gleiche gilt, wenn mit dem Käufer bzw. Verkäufer oder Mieter bzw. Vermieter ein anderes Geschäft als das beabsichtigte zustande kommt.